Musterbrief: Auskunft über ein Nachlasskonto anfordern

Kurz erklärt

Nach dem Tod eines Angehörigen benötigen Erben häufig Informationen über dessen Bankverbindungen. Dazu gehören insbesondere Angaben über vorhandene Konten, Depots, Guthaben sowie den aktuellen Bearbeitungsstand des Nachlasses.

Mit dem folgenden Musterbrief können Sie die Bank um Auskunft über ein Nachlasskonto bitten.


Wann ist dieser Musterbrief sinnvoll?

Sie können dieses Schreiben verwenden, wenn

  • Sie Erbe sind,
  • der Bank der Todesfall bereits bekannt ist oder gleichzeitig mitgeteilt wird,
  • Sie Auskunft über vorhandene Konten oder Depots benötigen,
  • Sie den Bearbeitungsstand des Nachlasses erfragen möchten oder
  • die Bank bislang keine Informationen erteilt hat.

Welche Unterlagen sollten Sie beifügen?

Je nach Einzelfall verlangt die Bank unter anderem:

  • Sterbeurkunde (Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Erbschein oder einen anderen geeigneten Erbnachweis
  • notarielles Testament mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift (falls vorhanden)
  • gegebenenfalls Vollmacht

Fragen Sie bei Unsicherheiten nach, welche Unterlagen Ihre Bank konkret benötigt.


Musterbrief

Absender

Vor- und Nachname
Straße und Hausnummer
PLZ Ort

Empfänger

Name der Bank
Filiale oder Kundenservice
Straße und Hausnummer
PLZ Ort

Datum

TT.MM.JJJJ

Betreff: Auskunft über den Nachlass von Herrn/Frau [Name des Verstorbenen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Erbe des am [Datum] verstorbenen Herrn/der verstorbenen Frau [Name].

Ich bitte Sie um Auskunft über die bei Ihrem Institut geführten Konten und sonstigen Bankverbindungen des Verstorbenen.

Bitte teilen Sie mir insbesondere mit,

  • welche Giro-, Spar- und Tagesgeldkonten bestehen oder bestanden,
  • ob Wertpapierdepots oder Schließfächer vorhanden sind,
  • welche Guthaben oder Verbindlichkeiten bestehen,
  • ob das Konto derzeit gesperrt ist,
  • welche Unterlagen Sie für die weitere Bearbeitung benötigen und
  • welche nächsten Schritte erforderlich sind.

Die erforderlichen Nachweise meiner Erbenstellung füge ich diesem Schreiben bei beziehungsweise reiche sie auf Anforderung nach.

Ich bitte um eine schriftliche Rückmeldung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Vor- und Nachname


Hinweise zum Musterbrief

Passen Sie das Schreiben an Ihre persönliche Situation an.

Bei mehreren Erben kann es erforderlich sein, dass alle Miterben den Antrag gemeinsam stellen oder eine Person bevollmächtigen.

Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf und versenden Sie es möglichst per Einwurf-Einschreiben oder über das gesicherte Postfach Ihres Online-Bankings, sofern Ihre Bank dies anbietet.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die Bank Auskunft erteilen?

Ja, wenn Sie Ihre Erbenstellung ausreichend nachgewiesen haben, muss die Bank Ihnen grundsätzlich Auskunft über die zum Nachlass gehörenden Konten und Guthaben erteilen.


Reicht ein Testament als Nachweis?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Insbesondere ein notarielles Testament mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift kann ausreichend sein. Ob dies im Einzelfall genügt, hängt von der Klarheit der Erbfolge ab.


Kann ich auch Kontoauszüge verlangen?

Ja. Berechtigte Erben können grundsätzlich Einsicht in die Kontounterlagen verlangen, soweit dies zur Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses erforderlich ist.


Wie lange darf die Bank für die Bearbeitung benötigen?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Die Bank muss den Vorgang jedoch innerhalb einer angemessenen Zeit bearbeiten und darf die Bearbeitung nicht ohne sachlichen Grund verzögern.


Weiterführende Artikel

  • Was ist ein Nachlasskonto?
  • Die Bank verlangt einen Erbschein – was bedeutet das?
  • Reicht ein Testament als Erbnachweis?
  • Bankvollmacht über den Tod hinaus
  • Erbengemeinschaft und Bankkonto
  • Konto nach dem Todesfall gesperrt – was nun?

Gesetzliche Grundlagen

  • § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)
  • §§ 2032 ff. BGB (Erbengemeinschaft)
  • § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben)

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12
  • BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15

Stand: Juli 2026

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