Die Bank verlangt einen Erbschein – was bedeutet das?

Kurz erklärt

Nach dem Tod eines Angehörigen verlangen Banken häufig einen Erbschein, bevor sie Auskünfte über Konten erteilen oder Guthaben freigeben. Viele Erben gehen deshalb davon aus, dass ein Erbschein immer zwingend erforderlich ist.

Das ist jedoch nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Bank nicht pauschal auf einem Erbschein bestehen. Ob ein Erbschein erforderlich ist, hängt vielmehr vom jeweiligen Einzelfall und den bereits vorhandenen Nachweisen ab.


Gesetzliche Grundlagen

Ein Erbe tritt mit dem Erbfall grundsätzlich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.

§ 1922 Abs. 1 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Die Bank muss jedoch sicherstellen, dass sie tatsächlich an den richtigen Erben leistet. Deshalb darf sie einen Nachweis über das Erbrecht verlangen.

Als Erbnachweise kommen beispielsweise in Betracht:

  • Erbschein (§§ 2353 ff. BGB)
  • notarielles Testament
  • eröffnetes notarielles Testament mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift
  • Erbvertrag
  • Europäisches Nachlasszeugnis

Welcher Nachweis ausreicht, hängt von der jeweiligen Situation ab.


Rechtsprechung (BGH / OLG)

BGH, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12

Dieses Urteil gilt als Grundsatzentscheidung.

Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam, nach der Erben grundsätzlich einen Erbschein vorlegen mussten.

Nach Auffassung des Gerichts darf eine Bank einen Erbschein nicht schematisch verlangen, wenn das Erbrecht bereits durch andere geeignete Unterlagen eindeutig nachgewiesen werden kann.

Insbesondere können ausreichend sein:

  • notarielles Testament
  • gerichtliche Eröffnungsniederschrift
  • eindeutige Nachweise der Erbfolge

Der BGH stellte klar:

Banken müssen den Einzelfall prüfen und dürfen nicht allein aufgrund ihrer AGB einen Erbschein verlangen.


BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung.

Danach gilt:

Eine Bank darf weiterhin einen Erbschein verlangen,

  • wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen,
  • mehrere Testamente vorhanden sind,
  • die Rechtslage unklar ist oder
  • andere Nachweise nicht ausreichen.

Besteht dagegen kein begründeter Zweifel an der Erbenstellung, darf die Bank nicht allein aus Bequemlichkeit oder internen Vorgaben auf einem Erbschein bestehen.


Weitere Rechtsprechung

Auch verschiedene Oberlandesgerichte haben entschieden, dass Banken vorhandene notarielle Testamente sorgfältig prüfen müssen und nicht ohne sachlichen Grund einen kostenpflichtigen Erbschein verlangen dürfen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls und die Eindeutigkeit der vorgelegten Nachweise.


Was bedeutet das in der Praxis?

Wenn Sie von Ihrer Bank die Aufforderung erhalten, einen Erbschein vorzulegen, sollten Sie zunächst prüfen, welche Unterlagen bereits vorhanden sind.

Folgende Fragen helfen dabei:

  • Gibt es ein notarielles Testament?
  • Liegt bereits die gerichtliche Eröffnungsniederschrift vor?
  • Ist die Erbfolge eindeutig?
  • Hat die Bank erklärt, warum sie dennoch einen Erbschein verlangt?

Verlangen Sie von der Bank eine konkrete Begründung, falls vorhandene Unterlagen nicht akzeptiert werden.

Ein Erbschein verursacht Gebühren, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Deshalb sollte er nur beantragt werden, wenn er tatsächlich erforderlich ist.


Musterbrief

Betreff: Bitte um Begründung der Anforderung eines Erbscheins

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom __________ bitten Sie mich um Vorlage eines Erbscheins.

Nach meiner Auffassung liegen bereits geeignete Unterlagen zum Nachweis meiner Erbenstellung vor.

Ich bitte Sie daher mitzuteilen,

  • aus welchem konkreten Grund die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen,
  • weshalb ein Erbschein im vorliegenden Einzelfall erforderlich sein soll und
  • welche rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an meiner Erbenstellung bestehen.

Ich bitte um Ihre Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich immer einen Erbschein beantragen?

Nein. Ob ein Erbschein erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.


Reicht ein Testament aus?

Ein eigenhändiges Testament reicht nicht immer aus. Ein notarielles Testament mit gerichtlicher Eröffnungsniederschrift kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen ausreichenden Erbnachweis darstellen.


Darf die Bank die Auszahlung verweigern?

Ja, wenn berechtigte Zweifel an der Erbenstellung bestehen. Liegen jedoch ausreichende Nachweise vor, darf die Bank nicht ohne sachlichen Grund auf einem Erbschein bestehen.


Wer trägt die Kosten des Erbscheins?

Grundsätzlich trägt der Antragsteller die Kosten. Deshalb sollte vor einer Beantragung geprüft werden, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist.


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Quellen und Rechtsprechung

  • § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 2353 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • BGH, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12
  • BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15

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