Bankvollmacht über den Tod hinaus – Was gilt nach dem Todesfall?

Kurz erklärt

Viele Kontoinhaber erteilen einer Vertrauensperson eine Bankvollmacht, damit diese ihre Bankgeschäfte erledigen kann. Stirbt der Kontoinhaber, stellt sich häufig die Frage, ob die Vollmacht weiterhin gilt.

Die Antwort lautet: Es kommt auf die Art der Vollmacht an.

Wurde eine transmortale Vollmacht (über den Tod hinaus) oder eine postmortale Vollmacht (erst ab dem Tod) erteilt, kann der Bevollmächtigte grundsätzlich auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin über das Konto verfügen. Die Erben können eine solche Vollmacht jedoch in der Regel widerrufen.

Eine Bankvollmacht macht den Bevollmächtigten nicht zum Erben. Sie berechtigt lediglich dazu, im Namen des Kontoinhabers oder später des Nachlasses Bankgeschäfte vorzunehmen.


Gesetzliche Grundlagen

Die Bankvollmacht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Stellvertretung und Vollmacht.

§ 164 Abs. 1 BGB

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

Nach dem Tod des Vollmachtgebers geht dessen Vermögen gemäß § 1922 BGB auf den oder die Erben über.

Ob die Vollmacht mit dem Tod endet oder fortbesteht, ergibt sich aus ihrem Inhalt und dem Willen des Vollmachtgebers.


Welche Arten von Bankvollmachten gibt es?

Bankvollmacht zu Lebzeiten

Diese Vollmacht gilt grundsätzlich nur während der Lebenszeit des Kontoinhabers.

Mit dessen Tod endet sie regelmäßig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


Transmortale Vollmacht

Diese Vollmacht gilt bereits zu Lebzeiten und bleibt auch nach dem Tod wirksam.

Sie wird häufig genutzt, damit Angehörige unmittelbar nach dem Todesfall notwendige Bankgeschäfte erledigen können.


Postmortale Vollmacht

Diese Vollmacht entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Tod des Kontoinhabers.

Sie soll sicherstellen, dass unmittelbar nach dem Erbfall handlungsfähige Personen vorhanden sind.


Rechtsprechung (BGH / OLG)

BGH, Urteil vom 25.10.1994 – XI ZR 239/93

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine über den Tod hinaus erteilte Kontovollmacht grundsätzlich wirksam ist.

Der Bevollmächtigte darf gegenüber der Bank handeln, solange die Vollmacht besteht und nicht wirksam widerrufen wurde.


BGH, Urteil vom 11.07.1996 – IX ZR 226/94

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine transmortale Vollmacht grundsätzlich auch nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbestehen kann.

Sie dient insbesondere dazu, den Zahlungsverkehr nach dem Todesfall sicherzustellen und die Handlungsfähigkeit des Nachlasses zu gewährleisten.


Bedeutung für die Praxis

Die Bank darf sich grundsätzlich auf eine wirksam erteilte Bankvollmacht verlassen.

Ergeben sich jedoch Hinweise auf einen Widerruf oder auf Missbrauch, muss sie die Rechtslage sorgfältig prüfen.


Können Erben die Vollmacht widerrufen?

Ja.

Mit dem Erbfall treten die Erben grundsätzlich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.

Sie können eine transmortale oder postmortale Vollmacht regelmäßig widerrufen, sofern der Vollmachtgeber nichts anderes bestimmt hat.

Nach Zugang des Widerrufs darf die Bank den Bevollmächtigten grundsätzlich nicht mehr über das Konto verfügen lassen.


Darf der Bevollmächtigte das Konto leer räumen?

Nein.

Eine Bankvollmacht berechtigt nicht dazu, sich selbst das Guthaben anzueignen.

Der Bevollmächtigte handelt im Interesse des Vollmachtgebers beziehungsweise später des Nachlasses.

Missbraucht der Bevollmächtigte seine Stellung oder überweist Gelder auf sein eigenes Konto ohne rechtlichen Grund, können Rückforderungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche bestehen.


Was bedeutet das in der Praxis?

Nach einem Todesfall sollten Erben zunächst klären,

  • ob eine Bankvollmacht besteht,
  • welche Art der Vollmacht erteilt wurde,
  • wer bevollmächtigt ist,
  • ob weiterhin Verfügungen erfolgen und
  • ob ein Widerruf erforderlich ist.

Fordern Sie die Bank auf, Ihnen eine Kopie der Vollmacht vorzulegen, sofern Ihnen deren Inhalt nicht bekannt ist.

Kontobewegungen nach dem Todesfall sollten sorgfältig überprüft werden.


Musterbrief

Betreff: Auskunft über bestehende Bankvollmacht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Erbe des am __________ verstorbenen Kontoinhabers.

Bitte teilen Sie mir mit,

  • ob für das Konto eine Bankvollmacht besteht,
  • wer bevollmächtigt ist,
  • welche Art der Vollmacht vorliegt und
  • ob nach dem Todesfall Verfügungen vorgenommen wurden.

Ich bitte außerdem um Übersendung einer Kopie der Vollmacht, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist ein Bevollmächtigter automatisch Erbe?

Nein.

Eine Bankvollmacht begründet keine Erbenstellung.


Gilt jede Vollmacht über den Tod hinaus?

Nein.

Ob eine Vollmacht nach dem Tod fortbesteht, ergibt sich aus ihrem Inhalt.


Können Erben eine Bankvollmacht widerrufen?

Ja.

In der Regel können die Erben eine transmortale oder postmortale Vollmacht widerrufen.


Darf der Bevollmächtigte Geld für sich selbst abheben?

Nein.

Er darf die Vollmacht nicht zum eigenen Vorteil missbrauchen.


Muss die Bank den Widerruf beachten?

Ja.

Nach Zugang eines wirksamen Widerrufs darf die Bank grundsätzlich keine weiteren Verfügungen des bisherigen Bevollmächtigten zulassen.


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Quellen und Rechtsprechung

Gesetze

  • § 164 BGB (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
  • §§ 167 ff. BGB (Erteilung und Umfang der Vollmacht)
  • § 168 BGB (Erlöschen der Vollmacht)
  • § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 25.10.1994 – XI ZR 239/93
  • BGH, Urteil vom 11.07.1996 – IX ZR 226/94

Stand: Juli 2026

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