Kurz erklärt
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass der Nachlass – und damit auch Bankkonten, Sparguthaben und Depots – allen Erben gemeinsam gehört.
Ein einzelner Miterbe darf grundsätzlich nicht allein über das Bankkonto des Verstorbenen verfügen. Entscheidungen über Nachlasskonten müssen in der Regel gemeinsam getroffen werden.
Ausnahmen können bestehen, wenn eine wirksame Bankvollmacht vorliegt oder besondere gesetzliche Regelungen greifen.
Gesetzliche Grundlagen
Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen auf die Erben über.
§ 1922 Abs. 1 BGB
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.
Sind mehrere Personen Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft.
§ 2032 Abs. 1 BGB
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Die Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft, sondern eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Kein Miterbe besitzt einen bestimmten Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur einen ideellen Anteil am gesamten Nachlass.
Rechtsprechung (BGH / OLG)
BGH, Urteil vom 11.11.2009 – XII ZR 210/05
Der Bundesgerichtshof betont, dass Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinschaftlich verwaltet werden dürfen. Dies gilt auch für Bankguthaben, soweit keine besondere Vertretungsregel besteht.
BGH zur gemeinschaftlichen Verwaltung
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich gemeinsam vorgenommen werden. Verfügungen über Nachlassvermögen bedürfen regelmäßig der Mitwirkung aller Miterben.
Für Banken bedeutet dies, dass sie häufig die Zustimmung sämtlicher Erben verlangen dürfen, bevor Guthaben ausgezahlt oder Konten aufgelöst werden.
Wer darf über das Bankkonto verfügen?
Alle Erben gemeinsam
Grundsätzlich können nur alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügen.
Die Bank wird daher häufig verlangen,
- dass alle Erben unterschreiben,
- dass sich alle legitimieren oder
- dass ein gemeinsamer Vertreter benannt wird.
Ein Erbe allein
Ein einzelner Miterbe darf grundsätzlich nicht allein
- das Konto auflösen,
- das gesamte Guthaben abheben,
- das Depot übertragen oder
- das Schließfach räumen.
Tut er dies ohne entsprechende Berechtigung, kann dies Schadensersatzansprüche der übrigen Erben auslösen.
Gemeinsamer Vertreter
Die Erbengemeinschaft kann eine Person bevollmächtigen, gegenüber der Bank zu handeln.
Dies erleichtert die Nachlassabwicklung erheblich.
Welche Rolle spielt eine Bankvollmacht?
Hat der Verstorbene einer Person eine transmortale oder postmortale Bankvollmacht erteilt, kann diese Person unter Umständen weiterhin Bankgeschäfte durchführen.
Die Vollmacht ersetzt jedoch nicht die Erbenstellung.
Außerdem können die Erben eine solche Vollmacht grundsätzlich widerrufen.
Darf die Bank Auszahlungen verweigern?
Ja.
Besteht eine Erbengemeinschaft und liegen der Bank nicht alle erforderlichen Zustimmungen oder Nachweise vor, darf sie Auszahlungen zunächst zurückhalten.
Dies dient dem Schutz aller Miterben.
Die Bank soll verhindern, dass einzelne Erben ohne Zustimmung der übrigen über den Nachlass verfügen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Erbengemeinschaften sollten möglichst früh gemeinsam festlegen,
- wer Ansprechpartner der Bank ist,
- welche Unterlagen eingereicht werden,
- wie laufende Zahlungen abgewickelt werden und
- wie das Guthaben später verteilt werden soll.
Je besser sich die Erben abstimmen, desto schneller kann die Bank den Nachlass bearbeiten.
Kommt es zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, kann sich die Nachlassabwicklung erheblich verzögern.
Musterbrief
Betreff: Legitimation der Erbengemeinschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bilden die Erbengemeinschaft nach dem am __________ verstorbenen Kontoinhaber.
Bitte teilen Sie uns mit,
- welche Unterlagen Sie für die Legitimation sämtlicher Erben benötigen,
- welche Verfügungen derzeit möglich sind und
- wie die weitere Bearbeitung des Nachlasses erfolgt.
Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns.
Mit freundlichen Grüßen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein Miterbe allein Geld vom Konto abheben?
Grundsätzlich nein.
Über Nachlasskonten dürfen regelmäßig nur alle Erben gemeinsam verfügen.
Muss jeder Erbe persönlich zur Bank?
Nicht zwingend.
Die Erbengemeinschaft kann häufig einen gemeinsamen Vertreter bevollmächtigen.
Kann die Bank verlangen, dass alle unterschreiben?
Ja.
Bei einer Erbengemeinschaft ist dies regelmäßig zulässig, da die Bank sicherstellen muss, dass keine Rechte einzelner Miterben verletzt werden.
Was passiert bei Streit zwischen den Erben?
Solange die Erbengemeinschaft keine gemeinsame Entscheidung trifft, kann sich die Auszahlung des Guthabens verzögern.
Kann eine bestehende Bankvollmacht weiter genutzt werden?
Ja, sofern sie über den Tod hinaus gilt und nicht widerrufen wurde.
Weiterführende Artikel
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Quellen und Rechtsprechung
Gesetze
- § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge)
- §§ 2032 bis 2041 BGB (Erbengemeinschaft)
- § 2040 BGB (Gemeinschaftliche Verfügung über Nachlassgegenstände)
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 11.11.2009 – XII ZR 210/05 (Grundsätze zur gemeinschaftlichen Verwaltung)
- Ständige Rechtsprechung des BGH zur gemeinschaftlichen Verfügung über Nachlassgegenstände nach §§ 2032 ff. BGB
Stand: Juli 2026